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   BVerwG, 13.11.1984 - 7 C 46.83, 7 C 49.83   

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https://dejure.org/1984,6474
BVerwG, 13.11.1984 - 7 C 46.83, 7 C 49.83 (https://dejure.org/1984,6474)
BVerwG, Entscheidung vom 13.11.1984 - 7 C 46.83, 7 C 49.83 (https://dejure.org/1984,6474)
BVerwG, Entscheidung vom 13. November 1984 - 7 C 46.83, 7 C 49.83 (https://dejure.org/1984,6474)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Verletzung des Anspruchs auf Zulassung zu einem Hochschulstudium - Berechnung der Aufnahmekapazität für den Studiengang Zahnmedizin vor Semesterbeginn - Bestimmung des Lehrangebotes unter Berücksichtigung von festgesetzten Lehrdeputaten - Ziel der Einführung des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 08.02.1984 - 1 BvR 580/83

    Hochschule Hannover

    Auszug aus BVerwG, 13.11.1984 - 7 C 46.83
    Daraus haben sich in den Ländern vielfältige Aufgaben der Umstellung und insbesondere Notwendigkeiten der Überleitung der Akademischen Räte als eines tragenden Teils des Mittelbaus in die neue Stellenstruktur ergeben, die u.a. Anlaß der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Februar 1984 - 1 BvR 580/83 u.a. - (BVerfGE 66, 155) gewesen sind.

    Dabei mußten aus der Sicht des Hochschulzulassungsrechts Kapazitätseinbußen im Rahmen des Möglichen vermieden und unumgängliche Kapazitätsverluste, soweit dienstrechtlich zulässig, durch kapazitätserhöhende Maßnahmen kompensiert werden (vgl. hierzu BVerfGE 66, 155 [178 f.]).

    Probleme ergaben sich hieraus insbesondere dadurch, daß die in § 53 Abs. 1 Satz 2 HRG geforderte Subsidiarität der Lehrtätigkeit Wissenschaftlicher Mitarbeiter ein höheres Deuptat als 8 SWS nicht zuläßt, wenn man davon ausgeht, daß das etwa der Hälfte der Wochenarbeitszeit entspricht (vgl. auch hierzu BVerfGE 66, 155 [179]; kritisch zum Zeitbudget Berkemann in NVwZ 1984, 561 [BVerfG 08.02.1984 - 1 BvR 580/83] [562 f.]).

    Der Ministerpräsident des Landes Nordrhein-Westfalen führt hierzu in seiner in dem Verfassungsbeschwerdeverfahren 1 BvR 580/83 u.a. (BVerfGE 66, 155) abgegebenen Stellungnahme aus, der Haushaltsgesetzgeber sei mit dem Ziel, das Gesamtlehrangebot einer Lehreinheit zumindest zu erhalten, bei der Aufstellung des Haushaltsplans 1981 in der Art verfahren, daß er Stellenumwandlungen (Zuteilung von Stellen der neuen Personalkategorien gegen Absetzung von Stellen der alten Personalstruktur) so vorgenommen habe, daß das Gesamtlehrangebot einer Lehreinheit nicht vermindert worden sei.

  • BVerwG, 13.12.1984 - 7 C 3.83

    Kapazitätsberechnung - Zahnmedizin - Kapazitätserschöpfungsgebot - Herabsetzung

    Das Oberverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 18. April 1983 - 13 A 465/82 u.a. - (Berufungsurteil in den Verwaltungsstreitverfahren BVerwG 7 C 46.83 und 49.83) eine solche Berücksichtigung mit der Erwägung abgelehnt, sie widerspreche dem Berechnungssystem der Kapazitätsverordnung, das nur vor Beginn des Berechnungszeitraums eingetretene Datenänderungen berücksichtige (vgl. § 5 KapVO V).

    Dem ist in dem Revisionsverfahren BVerwG 7 C 49.83 entgegengehalten worden, daß nicht erst der durch die Neuordnung der Personalstruktur veranlaßte Ministerialerlaß, sondern bereits das am 1. Januar 1980 in Kraft getretene Gesetz über die Wissenschaftlichen Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (WissHG) vom 20. November 1979 (GV. NW. S. 926) die rahmenrechtliche Personalstruktur in das nordrhein-westfälische Landeshochschulrecht übernommen habe; zu dem nach § 5 KapVO V für die Kapazitätsberechnung des Studienjahres 1980/81 maßgeblichen Stichtag sei die zur Veränderung der Lehrdeputate führende neue Personalstruktur schon geltendes Recht gewesen.

    Deshalb sind entgegen der Ansicht der Revision in der Streitsache BVerwG 7 C 49.83 auch die der neuen Personalstruktur entsprechenden Deputate Wissenschaftlicher Angestellter im unbefristeten Beschäftigungsverhältnis (Erlaß des Ministers für Wissenschaft und Forschung vom 22. Dezember 1980/25. Januar 1978 Nr. 32: 8 SWS) nicht schon im Studienjahr 1980/81 anzuwenden.

    Wie das Verwaltungsgericht Münster in dem in der Streitsache BVerwG 7 C 49.83 ergangenen Urteil vom 9. Dezember 1981 zutreffend bemerkt, konnte eine Deputatänderung auch hier sinnvoll nur gleichzeitig mit der Änderung der Deputate der übrigen Stellengruppen erfolgen, zumal da - wie der Beklagte jenes Verfahrens in seiner Revisionserwiderung geltend macht - die Notwendigkeit von Vertragsumgestaltungen einer sofortigen Änderung entgegenstand.

  • BVerwG, 13.12.1984 - 7 C 3.

    Zur verwaltungsgerichtlichen Kontrolle von Kapazitätsverordnungen

    Das Oberverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 18. April 1983 - 13 A 465/82 u.a. - (Berufungsurteil in den Verwaltungsstreitverfahren BVerwG 7 C 46.83 und 49.83) eine solche Berücksichtigung mit der Erwägung abgelehnt, sie widerspreche dem Berechnungssystem der Kapazitätsverordnung , das nur vor Beginn des Berechnungszeitraums eingetretene Datenänderungen berücksichtige (vgl. § 5 KapVO V).

    Dem ist in dem Revisionsverfahren BVerfG 7 C 49.83 entgegengehalten worden, daß nicht erst der durch die Neuordnung der Personalstruktur veranlaßte Ministerialerlaß, sondern bereits das am 1. Januar 1980 in Kraft getretene Gesetz über die Wissenschaftlichen Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (WissHG) vom 20. November 1979 (GV.NW. S. 926) die rahmenrechtliche Personalstruktur in das nordrhein-westfälische Landeshochschulrecht übernommen habe; zu dem nach § 5 KapVO V für die Kapazitätsberechnung des Studienjahres 1980/81 maßgeblichen Stichtag sei die zur Veränderung der Lehrdeputate führende neue Personalstruktur schon geltendes Recht gewesen.

    Deshalb sind entgegen der Ansicht der Revision in der Streitsache BVerwG 7 C 49.83 auch die der neuen Personalstruktur entsprechenden Deputate Wissenschaftlicher Angestellter im unbefristeten Beschäftigungsverhältnis (Erlaß des Ministers für Wissenschaft und Forschung vom 22. Dezember 1980/25. Januar 1978 Nr. 32: 8 SWS) nicht schon im Studienjahr 1980/81 anzuwenden.

    Wie das Verwaltungsgericht Münster in dem in der Streitsache BVerwG 7 C 49.83 ergangenen Urteil vom 9. Dezember 1981 zutreffend bemerkt, konnte eine Deputatänderung auch hier sinnvoll nur gleichzeitig mit der Änderung der Deputate der übrigen Stellengruppen erfolgen, zumal da - wie der Beklagte jenes Verfahrens in seiner Revisionserwiderung geltend macht - die Notwendigkeit von Vertragsumgestaltungen einer sofortigen Änderung entgegenstand.

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